Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1 – Begriffe

  • Ameco: Ameco Playgrounds BVBA;
  • Käufer: die Partei, die mit Ameco einen Vertrag über den Kauf-Verkauf einer Konstruktion oder die Wartung von Gütern abschließt;
  • Kaufpreis: der Preis, den der Käufer an Ameco für die Konstruktion und alle dazugehörenden Güter und Dienste zu zahlen hat;
  • Konstruktion: jede Konstruktion, die von Ameco geliefert, installiert und/oder gewartet wurde;
  • Vertrag: der zwischen Ameco und dem Käufer abgeschlossene Kauf-/Verkaufsvertrag oder der Wartungsvertrag für eine Konstruktion.

Artikel 2 – Anwendungsgebiet

§1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf den Vertrag zwischen Parteien und alle aus diesem Vertrag hervorgehenden Folgen. Darunter fallen alle Handlungen, direkte und indirekte, welche die Parteien im Rahmen des Vertrags durchführen werden. Der Käufer erkennt die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die daraus hervorgehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten an.

§2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers finden in keinem Fall Anwendung, auch dann nicht, wenn Ameco diese nicht ausdrücklich abgelehnt hat.

§3. Im Falle eines speziellen Vertrages zwischen Parteien ergänzen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen die speziellen Bedingungen und gelten gemeinsam mit ihnen als Ganzes für jeden Vertrag zwischen Parteien.

Artikel 3 – Offerte

§1. Offerten werden unter Vorbehalt der Eigenarten der Konstruktion und der angebotenen Dienste als auch der variablen Faktoren erstellt, welche Teil der Offerte sind: Preis, Anzahl, Lieferzeit, Lieferbedingungen und andere relevante Faktoren. Offerte sind für Ameco nicht verbindlich.

§2. Jede Offerte hat eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen, sofern sie nicht während dieser Zeit durch eine aktuellere Version ersetzt wird

Artikel 4 – Zahlungsbedingunge

§1. Vertragspreise sind Nettopreise und werden immer am Fälligkeitsdatum gezahlt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Hat der Käufer den Zahlungstermin überschritten, ist er von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet. Für die Berechnung der Verzugszinsen gilt jeder angefangene Monat ab Überschreitung des Zahlungstermins als voller Monat.

S2. Die Zahlung des Kaufpreises und anderer geschuldeten Beträge muss immer per Überweisung vorgenommen werden, sofern Ameco nicht ausdrücklich anderen Zahlungsmodalitäten zugestimmt hat. Der Käufer darf in keinem Fall irgendeinen geschuldeten Betrag an Personen überweisen, die für die Lieferung und/oder Installation der Konstruktion zuständig sind.

§3. Eine komplette oder teilweise Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer berechtigt Ameco zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 % des Kaufpreises. Dieser Schadensersatzbetrag wird um alle direkten und indirekten Kosten erhöht, die aus dem Vertrag und/oder der erzwungenen Ausführung des Vertrages hervorgehen.

$4. Die komplette oder teilweise Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer gibt Ameco das Recht, den Vertrag aufzulösen und die gelieferten Güter in Höhe des Betrages zurückzuholen, den der Käufer Ameco noch schuldet. Ameco ist in keinem Fall verpflichtet, die Güter zurückzunehmen, um die ausstehenden Schuldforderungen zu verrechnen.

§5. Alle Bankgebühren und Wechselkursrisiken gehen immer zu Lasten des Käufers.

§6. Alle gelieferten und noch zu liefernden Güter bleiben Eigentum von Ameco, bis alle Rechnungen und Forderungen an den Käufer vollständig bezahlt sind. Der geschuldete Betrag, der Gegenstand dieses Eigentumsvorbehalts ist, umfasst auch die eventuellen Verzugszinsen, die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die zur Ausführung des Vertrages entstehen. Im Falle, dass die gelieferten Güter oder die Konstruktion vom Käufer oder von seinen angestellten Mitarbeitern bearbeitet werden, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf das neu entstandene Produkt.

Artikel 5 – Lieferbedingungen

§1. Der Kaufpreis versteht sich immer ‘Ex Works’ (EXW – Ab Werk), gemäß den INCOTERMS 2000; dabei gilt als Standort das Lager von Ameco oder ein anderer von Ameco angegebener Standort. Die Lieferung der Güter wird betrachtet als Lieferung ab Lager von Ameco, sogar auch im Falle von Lieferung frei Haus zu einem vom Käufer genannten Bestimmungsort.

§2. Im Falle, dass Abholung der Güter aus einem der Lager von Ameco vereinbart wurde, wird der Käufer die Güter spätestens 30 Tage nach Verfügbarkeitsmeldung abholen.

§3. Die angegebene Lieferfrist ist unverbindlich und stellt keine Erfüllungspflicht für Ameco dar. Eine verspätete Lieferung kann nicht zu einem Anspruch auf Schadensersatz für den Käufer führen.

§4. Der Käufer hat die Güter zu akzeptieren. Im Falle, dass der Käufer die Güter nicht akzeptiert, hat Ameco das Recht, gerichtlich die Ausführung des Vertrages zu fordern und hat Anspruch auf Schadensersatz. Der Schadensersatzbetrag wird um alle direkten und indirekten Kosten erhöht, die aus dem Vertrag und/oder der eventuell erzwungenen Ausführung des Vertrages hervorgehen.

§5. Eine Rücknahme der gelieferten Güter ist nur möglich nach vorheriger und schriftlicher Zustimmung durch einen befugten Vertreter von Ameco.

S6. Alle Reparaturen, neue Projekte und Vermittlungen unterliegen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 6 – Sonstige gegenseitig Rechte und Pflichten

§1. Im Falle, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage gestellt wird oder solches aus einer verspäteten oder mangelhaften Zahlung des Käufers hervorgeht, kann Ameco vom Käufer Sicherheiten verlangen, welche die gute Ausführung dessen Verpflichtungen sicherstellen. In Ermangelung einer ordentlichen Sicherheit kann Ameco den Vertrag ganz oder teilweise beenden, ohne dabei auf den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnten Schadensersatz zu verzichten. In keinem Fall ist Ameco bei einer Fehlleistung des Käufers zu einer Lieferung verpflichtet. Die Ameco zustehenden allgemeinen Rechte bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

§2. Beanstandungen in Bezug auf Rechnung, Lieferung oder gelieferte Produkte müssen schriftlich und begründet innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder Lieferdatum, je nachdem, welches Datum zuerst angegeben wird, per Einschreiben eingereicht werden. Nach diesem Datum eingereichte Beanstandungen werden nicht akzeptiert.

§3. Sämtliche Güter, die dem Käufer gehören, die sich jedoch für die Ausführung des Vertrages im Besitz von Ameco befinden, werden auf Risiko des Käufers gelagert. Verschleiß, Entwendung, Beschädigung oder Zerstörung können Ameco nicht angelastet werden, es sei denn, sie sind Folge eines vorsätzlichen Fehlers von Ameco.

§4. Im Falle, dass Ameco aufgrund von Höherer Gewalt an der Ausführung des Vertrages gehindert wird, hat Ameco das Recht, die vertraglichen Leistungen aufzuschieben, ohne dass daraus ein Schadensersatzanspruch für den Käufer entsteht. Derartige Hinderungen erstrecken sich u. a. auf: Unfälle, Streiks, Verzögerungen bei Lieferanten, mangelhafte Transportmöglichkeiten sowie eine eventuell erforderliche Mitarbeit des Käufers.

§5. Der Käufer liefert Ameco rechtzeitig alle vorvertraglichen und vertraglichen Informationen, die für die Ausführung des Vertrages erforderlich oder nützlich sind. In Ermangelung einer rechtzeitigen Zurverfügungstellung dieser Informationen hat Ameco das Recht, die Ausführung aufzuschieben und/oder die Kosten, die aus diesem Aufschub und/oder mangelhafter Information hervorgehen, in Rechnung zu stellen.

§6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigen nicht die übrigen, Ameco zustehenden gesetzlichen und vertraglichen Rechte.

Artikel 7 – Garantie

§1. Die Garantie auf die Konstruktion wird ausschließlich vom Hersteller der Teile gewährt, aus denen die Konstruktion aufgebaut ist. Sollte seitens des Herstellers keine Garantie geboten werden, wird nur eine Garantie gewährt, sofern dies schriftlich vereinbart wurde.

§2. Ameco haftet auf gar keinen Fall für:

  • Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht im Keim vorhanden waren;
  • Schäden, verursacht durch Unfall, unsorgfältigen Gebrauch, Einmischung eines nicht-anerkannten Dritten, Gebrauch der Güter für andere Zwecke als die vorgesehenen sowie mangelhafte Wartung;
  • Erforderliche Einmischungen Dritter, die normalerweise Gegenstand der Wartungsaktivitäten sind.
  • Außervertragliche Fehler oder Schäden;
  • Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht bekannt sein konnten.

§3. Sofern es sich um Garantie handelt, wird das betreffende Teil kostenlos repariert/ersetzt. Dennoch werden die Kosten des Ersetzens immer in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Artikel 8 – Gültigkeit und Auflösung des Vertrages

§1. Der Vertrag, andere Vereinbarungen und Absprachen haben nur Gültigkeit, sofern sie von einem dazu befugten Vertreter von Ameco schriftlich bestätigt werden.

§2. Der Unterzeichner eines Vertrages mit Ameco erklärt sich solidarisch mit der Person, in deren Namen er handelt.

§3. Jede vom Käufer beantragte Stornierung des Vertrages muss per Einschreiben bei Ameco eingereicht werden. Sie gilt nur, sofern ausdrücklich von Ameco zugestimmt. Im Falle, dass Ameco der Stornierung zustimmt, schuldet der Käufer Ameco einen Betrag in Höhe der bereits erbrachten Leistungen, erhöht um einen pauschalen Schadensersatzbetrag von 15 % des Kaufpreises; es sei denn, Ameco kann einen höheren Schadensbetrag nachweisen.

§4. Zwischen Parteien wird vereinbart, dass der Käufer nicht das Recht hat, den Vertrag einseitig zu beenden, außer im Falle zwingender Rechtsvorschriften.

§5. Von einer eventuellen Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Artikel 9 – Geistiges Eigentum

§1. Alle Rechte liegen bei Ameco Playgrounds BVBA. Diese Rechte beinhalten unter anderem die Urheberrechte und Geistige Eigentumsrechte in Bezug auf die Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, unterscheidenden Zeichen und Marken von Ameco Playgrounds BVBA.

§2. Es ist dem Käufer nicht gestattet, Gebrauch zu machen von dem geistigen Eigentum von Ameco. Jeder Gebrauch des geistigen Eigentums, darunter Kommunikation, Werbung und der direkte oder indirekte Gebrauch in Verbindung mit dem Betreiben der Konstruktion, ist untersagt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich von Ameco zugestimmt.

Artikel 10 – Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§1. Ameco behandelt die personenbezogenen Daten des Käufers entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Die vom Käufer erteilten personenbezogenen Daten werden ausschließlich nur für die Erstellung und Ausführung des Vertrages gesammelt und verarbeitet.

§2. Ameco wird die verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiterleiten, sofern nicht für die Ausführung des Vertrages erforderlich oder der Käufer dazu seine Zustimmung erteilt hat. In keinem Fall werden personenbezogene Daten für Direktmarketing-Zwecke benutzt, außer mit ausdrücklicher Zustimmung des Käufers. Der Käufer findet die Datenschutzrichtlinien von Ameco auf www.ameco-playground.com.

Artikel 11 – Streitigkeiten

§1. Für alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag hervorgehen oder hervorgehen können, gilt belgisches Recht und ist ausschließlich nur das Gericht in Antwerpen zuständig.

Farben und Ausführungen: Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, sind alle Abbildungen und Farben nur indikativ und ohne jegliche Verbindlichkeit unsererseits

Verkaufs- und Garantiebedingungen Von Ameco Playgrounds für gelieferte Teile

Die Garantie gilt in der nachstehend erwähnten hierarchischen Reihenfolge für die verschiedenen Teile und Projekte gemäß vertraglich vereinbarter Anwendbarkeit. Der Auftraggeber hat die Teile mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu warten. Jeder Schaden, der aus unsachgemäßem Gebrauch, Vandalismus, normalem Verschleiß oder mangelnder Wartung und mangelnder technischer Aufsicht durch den Kunden hervorgeht, ist ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind alle Materialien und Arbeitsstunden, die als Teil einer normalen Wartung und Aufsicht technischer oder anderer Art, gesetzlich oder entsprechend der gesellschaftlichen Ordnung vorgesehen, betrachtet werden, zum Beispiel, jedoch nicht darauf beschränkt: Überprüfung, Reparatur und Austausch von nicht-tragenden oder für die Stabilität der Konstruktion nicht-wesentlichen Befestigungen, elektrischer Verkabelung, Lampen usw.

  1. BASISKONSTRUKTIONEN – Tragende Strukturen aus Stahl: 1800 Tage
  2. HARTE TRAGENDE ELEMENTE – Elemente aus Stahl, Holz, Polyäthylen oder Polyester mit einer wichtigen tragenden Funktion in der Konstruktion: 720 Tage
  3. FLEXIBLE TRAGENDE ELEMENTE – Elemente aus Tau oder Riemen mit einer wichtigen tragenden Funktion in der Konstruktion: 360 Tage
  4. Sonstige Softplay-Komponenten, Spielelemente und Obstakel, die fest an oder in der Konstruktion befestigt sind: 360 Tage
  5. Sonstige Softplay-Komponenten, Spielelemente und Obstakel, die nicht an oder in der Konstruktion befestigt sind: 180 Tage
  6. Alle elektronischen, elektrischen und mechanischen Teile bekannter und identifizierbarer Hersteller, die nicht von Ameco sind, und durch die Originalgarantie des Herstellers gedeckt sind: Werksgarantie
  7. Alle anderen elektronischen, elektrischen und mechanischen Teile: 360 Tage
  8. Aufblasbare Konstruktionen und Hüpfburgen (mit Ausnahme des Motors) bekannter und identifizierbarer Hersteller, die nicht von Ameco sind: gedeckt durch die Originalgarantie des Herstellers
  9. Federn und Flächen von Trampolinen, auf denen gesprungen wird: 180 Tage
  10. Bällchen für das Bällebad: keine Garantie!
  11. Große Bälle und andere aufblasbare Formen, Dekorationen: 180 Tage
  12. Netze, Taue und Kordel: 720 Tage
  13. Handgriffe: 360 Tage auf das Material
  14. Handgriffe Typ « Mega Ring » : 360 Tage
  15. Fahrzeuge Typ « Plasma Car » und andere Tretfahrzeuge: gedeckt durch die Originalgarantie des Herstellers
  16. Kunststoffschlitten für die Piste: 180 Tage auf Materialfehler, außer Transportkosten
  17. Schlitten und Schaumstoffmaterial für die Piste: 180 Tage auf Materialfehler
  18. Handgriffe für den Snow-Bob: 180 Tage, außer Transportkosten
  19. Elastik-Turm – Elastikteile: 360 Tage, Struktur und Verarbeitung (einschl. Arbeitskosten): 720 Tage
  20. Luftdruckkanonen: 720 Tage; vorausgesetzt, dass nach 360 Tagen eine kleine Wartung durchgeführt wird.
  21. Kompressor für Luftdruckkanonen: gedeckt durch die Originalgarantie des Herstellers
  22. Seilbahn: 5 Jahre auf das Metallkabel, 360 Tage auf die Laufkatze. Der Kunde hat die Pflicht, die Laufkatze während der Nutzung regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf austauschen zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass die Laufkatzen, je nach Nutzungsintensität, bereits nach einem Jahr verschlissen sein können.
  23. Karussell: Die Lager-Elemente des Karussells sind regelmäßig zu überprüfen (mindestens 1 x pro Jahr) und bei Bedarf zu ersetzen. Die Erfahrung zeigt, dass diese nach 3 bis 5 Jahren Gebrauch ausgetauscht werden müssen.

 

ALLGEMEINE BAUBEDINGUNGEN

1. Anwendbare Dokumente

Die Arbeiten müssen entsprechend der von dem Bauunternehmer erstellten Beschreibung in der Anlage ausgeführt werden. Folgende Dokumente sind Teil der vorliegenden Offerte. Bei Uneinigkeit oder Widersprüchlichkeit gilt nur die hierarchische Reihenfolge der folgenden, auf das Bauprojekt bezogenen Dokumente: Offerte, Allgemeine Baubedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschreibungen, Pläne. Der Bauvertrag hat jedoch Priorität vor allen anderen bestehenden Dokumenten und eventuellen gegensätzlichen Klauseln. Beide Parteien bestätigen, dass die Bestellung sich auf die in diesem Vertrag erwähnten Bautätigkeiten beschränkt. Sämtliche Kosten, die in Verbindung mit der Einrichtung und Vorbereitung des Baugeländes stehen, werden vom Auftraggeber getragen. Durch Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigen beide Parteien, dass sie zudem eine Kopie aller obengenannten Dokumente erhalten haben.

2. Pflichten des Bauunternehmers

Der Bauunternehmer wird die Bautätigkeiten mit kompetentem Personal und eventuell mit erfahrenen Subunternehmern ausführen. Der Auftraggeber hat immer das Recht, die Bautätigkeiten zu überprüfen und nicht-konforme Materialen oder Ausführungen abzulehnen. Der Bauunternehmer ergreift sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sicherheit auf dem Baugelände zu garantieren. Der Bauunternehmer haftet nicht für Schäden, die aus der einfachen Anwendung von Art. 544 B.W. (belg. BGB) hervorgehen. Der Bauunternehmer haftet für: die sichtbaren Mängel, die bei der vorläufigen Abnahme festgestellt werden, die verborgenen Mängel, die sich während der Garantieperiode zwischen der vorläufigen und der endgültigen Abnahme manifestieren, welche die Stabilität des Spielplatzes nicht beeinträchtigen. Die Frist, innerhalb der die Forderung eingereicht werden soll, beträgt drei Monate nach Feststellung des verborgenen Mangels durch den Auftraggeber. Nach der endgültigen Abnahme bleibt der Bauunternehmer deshalb nur haftbar für ernsthafte Baumängel, und das unter Ausschluss jeder anderen Haftung für welche Mängel auch immer, sowohl sichtbare als verborgene.

3. Pflichten des Auftraggebers

Alle Berechnungen und Ausschreibungen werden für Ausführungen und Bautätigkeiten unter normalen Umständen in Bezug auf Ausführungszeit, Einsatzgebiet, Material, Aufstellung, Fundamente, Arbeitsplatz, Witterungsverhältnisse usw. erstellt. Der Auftraggeber wird dem Bauunternehmer die richtigen und erforderlichen Informationen für die korrekte Aufstellung der Spielgeräte zur Verfügung stellen. Diese müssen vor Beginn der Bautätigkeiten vom Auftraggeber geprüft werden. In Ermangelung dieser Informationen wird der Beginn der Bautätigkeiten als Zustimmung des Auftraggebers für die durchgeführte Aufstellung angesehen. Der Auftraggeber trägt, zumindest im zivilrechtlichen Bereich, die gesamte Haftung für falsche Informationen bezüglich aller vorhandenen Versorgungsleitungen und deren genauen Lage. Die Beweislast für die Aufhebung der Haftbarkeit des Auftraggebers liegt auf seinen Schultern. Die Bautätigkeiten können erst dann angefangen werden, nachdem der Auftraggeber dafür gesorgt hat, dass:
− der Raum, in dem der Spielplatz aufgestellt werden soll, winddicht ist;
− alle vorab durchzuführenden Arbeiten in dem Raum, in dem der Spielplatz aufgestellt werden soll, beendet sind;
− der Boden in dem Raum, in dem der Spielplatz aufgestellt werden soll, frei, eben und trocken ist;
− eine Abtrennung des Bauplatzes gegenüber dem restlichen Gebäude vorhanden ist, um Behinderung durch Lärm und Staub auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Andererseits wird der Bauunternehmer ebenfalls bemüht sein, Behinderungen durch Lärm und Staub auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Er sollte jedoch jederzeit in der Lage sein, seine Tätigkeiten fortsetzen zu können. Während der Bautätigkeiten trägt der Auftraggeber Sorge für:
− ununterbrochene Stromzufuhr, d.h. mindestens 2 Steckdosen von 16 Amp.;
− eine Temperatur in dem Raum, in dem der Spielplatz aufgestellt werden soll, die nicht unter 12o Celsius ist;
− einen schnellen Zugang zum Gebäude zwischen 06:00 und 22:00 Uhr, sowohl für Arbeiter als auch für die Anlieferung von Materialien;
− ausreichende Beleuchtung in dem Raum, in dem der Spiellatz aufgestellt werden soll;
− entsprechende Sanitätsanlagen für die Arbeiter des Bauunternehmers;
− einen abschließbaren Raum, in dem die Werkzeuge und Materialien über Nacht gelagert werden können.
Der Auftraggeber wird dem Bauunternehmer die verlangten Plangenehmigungen und Materialien innerhalb schnellst möglicher Zeit zur Verfügung stellen. Wenn nicht, kann die Ausführungsfrist entsprechend verlängert werden. Der Auftraggeber verzichtet dem Bauunternehmer gegenüber bis zum Zeitpunkt der endgültigen Abnahme auf Schadensersatzansprüche für eventuelle Schäden am Gebäude, Inventar und immaterielle Schäden. Die Parteien vereinbaren, dass der Bauunternehmer die Aufsicht der Arbeiten übernehmen wird

4. Preis und Preisanpassung

Eine Preisanpassung wird bei diesem Vertrag normalerweise nicht angewandt. Nachstehende Preisanpassungsklausel findet nur Anwendung, wenn umständehalber erst 6 Monate nach Unterzeichnung mit den Bauarbeiten begonnen werden kann. Alle Preise werden entsprechend der durch das(belgische) Ministerium für öffentliche Arbeiten angewandten Anpassungsklausel wie folgt angepasst: P = P ( a s/S + b i/I + c. Diese Formel setzt sich wie folgt zusammen:

  • ‘P’ ist der angepasste Preis;
  • ‘s’ und ‘S’ sind indexbasiert auf dem Durchschnittslohn eines qualifizierten Arbeiters von Zone 1; dabei ist ‘s’ der Index des Monats, indem die Arbeiten durchgeführt werden, ‘S’ der Index , der 10 Tage vor dem Abschlussdatum des aktuellen Vertrages angewandt wird;
  • ‘i’ und ‘I’ sind Index der Baumaterialien, wobei ‘i’ der Index des Monats ist, indem die Arbeiten durchgeführt werden und ‘I’ der Index , der in dem Monat vor Abschluss des aktuellen Vertrages angewandt wird;
  • ‘a’ ist der Parameter für die Löhne;
  • ‘s’ ist der Parameter für die Materialien;
  • ‘c’ ist der Parameter für den Teil des Preises, der keiner Preisanpassung unterworfen ist. Alle Mehrarbeiten, die im Laufe der Tätigkeiten anfallen, gelten als vereinbart am Abschlussdatum des aktuellen Vertrages. Die gleiche Anpassung wird wie oben beschrieben angewandt.

5. Zahlungsbedingungen

Diesbezüglich verweisen wir auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Recht des Bauunternehmers, die Bauarbeiten einzustellen und/oder eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist in Anspruch zu nehmen, bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber darf die Gebäude weder veräußern oder in irgendeiner Form belasten, noch in Gebrauch nehmen, solange nicht alle geschuldeten Beträge (Vertragspreis, Preisanpassung, Minder- oder Mehrarbeit, eventuelle Verzugszinsen usw.) vollständig bezahlt sind. Hat der Auftraggeber den Zahlungstermin überschritten oder zu spät gezahlt, wird der Rechnungsbetrag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung um einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 15 % des fälligen Betrages, mindestens jedoch 100 Euro, sowie um 185 Euro Inkassogebühren für belgische Kunden oder 500 Euro für ausländische Kunden erhöht.

6. Ausführungsfrist

Die Frist aus Arbeitstagen, über die der Bauunternehmer für die Ausführung der Bauarbeiten verfügt, wird gerechnet ab dem zwischen den Parteien offiziell vereinbarten Anfangsdatum, vorausgesetzt, dass die Baugenehmigung vorliegt und eine Kopie davon dem Bauunternehmer zur Verfügung gestellt wurde und das Baugelände und dessen Zugang dem Bauunternehmer zur Verfügung gestellt wurden. Im Falle, dass diese Bedingungen am offiziell vereinbarten Anfangsdatum nicht erfüllt sind, müssen die Parteien ein neues offizielles Anfangsdatum vereinbaren. Sollte der Bauunternehmer gewisse Tätigkeiten bereits vor dem offiziellen Anfangsdatum durchführen, so wird das Prinzip, dass die Ausführungsfrist ab dem offiziell vereinbarten Anfangsdatum gilt, davon nicht berührt. Außerdem kann die Ausführungsfrist um die Dauer der aufgetragenen Mehrarbeiten und/oder Veränderungen verlängert oder zurückgestellt werden (entsprechend Artikel 9). Schlechte Wetterbedingungen und Fälle von Höherer Gewalt (Streik, Streitigkeiten mit Behörden, Nachbarn, Versorgungsunternehmen, Unmöglichkeit der Bevorratung bestimmter Rohstoffe usw. ….) stellen von Rechts wegen Gründe für den Aufschub und entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist dar. Der Bauunternehmer behält sich das Recht vor, die Ausführungsfrist zu verlängern und/oder zurückzustellen, je nach überfälligen Zahlungen durch den Auftraggeber. Diese überfälligen Zahlungen geben Anlass, die Ausführungsfrist zugunsten des Bauunternehmers zu verlängern, ohne, dass es dazu einer vorhergehenden Inverzugsetzung bedarf.

7. Mehr- und Minderarbeiten, Änderung von Materialien

Alle nicht vorgesehenen Mehrarbeiten werden Gegenstand von separaten Vereinbarungen zwischen Parteien sein, sowohl in Bezug auf den Preis als auf eine eventuelle Fristverlängerung. Sollte der Auftraggeber beschließen, einen Teil der dem Bauunternehmer übergebenen Arbeiten nicht auszuführen oder diese ohne Zustimmung des Bauunternehmens an Dritte zu übergeben, verpflichtet er sich dazu, den Bauunternehmer für seinen dadurch verursachten Gewinnverlust und Tilgung der allgemeinen Kosten zu entschädigen. Diese Klausel findet nur Anwendung, sofern die Gesamtsumme der Minderarbeiten mehr als 20 % des gesamten Vertragswertes überschreitet. Im Falle, dass Höhere Gewalt eintritt, z. B. Konkurs des Lieferanten, zu lange Lieferfristen, oder ein bestimmtes Material aus der Produktion genommen wird usw., ist es dem Bauunternehmer gestattet, dem Auftraggeber andere Materialen vorzuschlagen, vorausgesetzt, diese sind den ursprünglichen gleichwertig. Für alle Mehrarbeiten und Vermittlungen dürfen folgende Kosten angerechnet werden: Stundenlohn für einen Arbeiter: 30 Euro, Stundenlohn für einen Baustellenleiter: 40 Euro, Reisekosten hin und zurück zur Baustelle: 40 Euro pro Stunde/pro Person, Aufenthaltskosten im Ausland: in eigener Regie, zulasten des Kunden. Die Reisekosten werden pro Stunde, nicht pro Kilometer berechnet, wobei normale Reisestunden berücksichtigt werden und zwar ab dem Zeitpunkt der Abfahrt ab dem Bauunternehmen bis zum Zeitpunkt der Rückkehr beim Bauunternehmen. Die obenerwähnten Preise werden entsprechend der in Artikel des vorliegenden Vertrages erwähnten Bestimmungen angepasst.

8. Änderungen in der Solvenz der Parteien

Falls sich während der Ausführung der Bauarbeiten schwerwiegende Tatsachen ergeben, die auf eine schlechte oder verschlechterte finanzielle Lage des Bauunternehmens hinweisen, kann der Auftraggeber entweder entsprechende Sicherheiten verlangen, die Arbeiten aufschieben oder den Vertrag auflösen. Als solche Tatsachen gelten u. a.: Rückstand bei der Rijksdienst voor sociale Zekerheid (Nationale Sozialversicherungsanstalt), großer Rückstand bei der Zahlung fälliger Rechnungen, Zahlungseinstellung, Wechselproteste, Beschlagnahme von Bankkonten oder Guthaben, Weigerung der Kreditversicherung u. ä. Andererseits hat auch der Bauunternehmen das Recht, derartige Maßnahmen zu treffen und entsprechende Sicherheiten vom Auftraggeber zu verlangen, sofern aus ähnlichen Tatsachen wie die obengenannten hervorgehen sollte, dass die Solvenz des Auftraggebers infrage gestellt ist.

9. Vorläufige und endgültige Abnahme

Der Bauunternehmer wird auf der Baustelle dort, wo später der Einlass für die Kinder zum Spielplatz geschaffen wird, ein Baustellenschild in Augenhöhe anbringen, auf dem die Verantwortlichkeiten und Haftung des Auftraggebers verkürzt wiedergegeben werden, ohne dass dadurch der vorliegende Vertrag in irgendeiner Form beeinträchtigt wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich und bedingungslos, dieses Baustellenschild weder zu entfernen, noch abzudecken, noch auf andere Weise den Blicken zu entziehen. Der Auftraggeber achtet darauf, dass das genannte Baustellenschild weder entfernt, noch abgedeckt oder auch nur teilweise den Blicken entzogen wird. Sollte das dennoch geschehen, wird das als Abnahme und Ingebrauchnahme des Spielplatzes betrachtet werden und endet dadurch sofort die Haftung des Bauunternehmers. Die vorläufige Abnahme wird vom Bauunternehmer zum Ende der Arbeiten beantragt; das Datum der Abnahme wird in gegenseitiger Rücksprache festgelegt. Das eventuelle Ausführen von Arbeiten durch Subunternehmer für die vorläufige Abnahme ist erlaubt, eventuell sofern eine vorhergehende Ortsbeschreibung stattfindet. Die Besitznahme des Spielplatzes durch den Bauherrn wird als vorläufige Abnahme betrachtet und entbindet zudem den Bauunternehmer von einem Schadensersatzanspruch für Verzögerung in der Fertigstellung. Die vorläufige Abnahme beinhaltet die Feststellung der Fertigstellung der Arbeiten als auch die Genehmigung der erledigten Arbeiten. Das Protokoll der vorläufigen Abnahme wird von beiden Parteien unterzeichnet und erwähnt die noch zu erledigenden Arbeiten, Verarbeitungen und Reparaturen. Die endgültige Abnahme geschieht 12 Monate nach der vorläufigen Abnahme. Sollte der Auftraggeber der wiederholten Anfrage des Bauunternehmers zur vorläufigen oder endgültigen Abnahme der Arbeiten nicht nachkommen, gelten diese als vom Auftraggeber abgenommen.

10. Streitigkeiten

Streitigkeiten mit Nachbarn, unvermeidliche Schäden oder Behinderungen sowie Streitigkeiten mit Behörden, Feuerwehr und Versorgungsunternehmen werden vom Auftraggeber direkt mit den betreffenden Instanzen geschlichtet, ohne Vermittlung des Auftraggebers.

11. Fertigstellung

Falls bestimmte Arbeiten wegen eines zu hohen Feuchtigkeitsgrads nicht ausgeführt werden können, kann der Bauunternehmer bei der vorläufigen Abnahme nicht für die Nicht-Fertigstellung haftbar gemacht werden. Installation und Nutzung von Heizung oder anderen Trocknungsanlagen, die für eine schnellere Fertigstellung notwendig sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

12. Gestaltung der Grünanlage

Sofern der Auftrag auch die Gestaltung der Grünanlage (Rasen, Bäume, Sträucher) umfasst, werden diesbezügliche Arbeiten in gemeinsamer Überlegung mit dem Auftraggeber ausgeführt. Nach Fertigstellung der Grünanlage wird diese sofort vom Auftraggeber abgenommen und geht die Pflege der Grünanlage zu seinen Lasten. Die Abnahme der Bautätigkeiten wird von einer eventuellen Gestaltung der Grünanlage außerhalb der Ausführungsfrist der Bautätigkeiten nicht beeinträchtigt.

13. Sicherheit

Der Bauunternehmer verpflichtet sich, der Sicherheit des Spielplatzes beim Entwurf und dessen Ausführung alle mögliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu widmen. Der Bauunternehmer übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Unfälle, die direkt oder indirekt hervorgehen aus den oder verursacht werden durch die vom Bauunternehmer gelieferten Anlagen, anders als die, welche gesetzlich vorgesehen sind und für die der Bauunternehmer versichert ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor Ingebrauchnahme die erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um somit die Haftung zu regeln und den Bauunternehmer vor eventuellen Schadensersatzansprüchen zu schützen.

14. Garantie

Wir verweisen auf die Garantiebedingungen in der Anlage. Jeder Schaden, verursacht durch unsachgemäßen Gebrauch, Vandalismus oder normalen Verschleiß ist ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat die Teile mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu warten.

15. Inspektion und Wartung

Bei der vorläufigen Abnahme wird der Bauunternehmer dem Auftraggeber ein datiertes Original-Wartungsheft überreichen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle eventuellen Bemerkungen und Mängel in dieses Wartungsheft einzutragen. Dieses Wartungsheft wird zu jeder Zeit während des Betreibens des Spielplatzes durch den Auftraggeber vorhanden sein, sodass es im Falle eines eventuellen Unfalls vorgelegt werden kann. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine jährliche Inspektion durch den Bauunternehmer ausführen zu lassen. Diese Inspektion wird zu dem dann geltenden Stundentarif ausgeführt, die Reisekosten hin und zurück, von und zum Auftraggeber, werden ebenfalls zu diesem Stundentarif berechnet. Der Bauunternehmer wird in der eventuell restlichen Zeit kleinere Wartungsarbeiten ausführen. Die für diese kleineren und/oder notwendigen Arbeiten benötigten Materialien sind separat gemäß der dann zu erstellenden Offerte zu zahlen. Eine Verweigerung zur Ausführung der präventiven Inspektion oder der anhand dieser Inspektion empfohlenen oder notwendigen Arbeiten entbinden den Bauunternehmer sofort und ohne Inverzugsetzung von jeder möglichen Haftung für Schäden, die aus dem fortgesetzten Gebrauch der Anlagen hervorgehen könnten. Die vom Bauunternehmer verrichteten Reparaturarbeiten und Inspektionen werden vom Bauunternehmer in das Wartungsheft eingetragen.

16. Verwaltung und Aufsicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Anlagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und regelmäßig selbst Aufsicht und Überprüfung der Anlagen durchzuführen. Alle Anzeichen, welche die Sicherheit beeinträchtigen könnten, müssen dem Bauunternehmer unverzüglich schriftlich gemeldet werden, der daraufhin dem Auftraggeber eventuelle Empfehlungen und/oder Vermittlungen vorschlagen wird. Diese Empfehlungen sind nur informativ, der Auftraggeber behält jederzeit seine Haftung für den Gebrauch und/oder die Zurverfügungstellung der gelieferten Anlagen an und/oder durch Dritte. Die obenerwähnten Vermittlungen werden immer Gegenstand einer zusätzlichen Zahlung gemäß den im vorliegenden Vertrag erwähnten Stundenlöhnen und Reisekosten an den Bauunternehmer sein.

17. Markenschild

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage ein von Bauunternehmer geliefertes ‘Willkommen’-Schild, auf dem u.a. Name, Adresse und Telefonnummer des Bauunternehmers angegeben sind, deutlich sichtbar in Augenhöhe am Haupteingang für die Besucher des Spielplatzes aufzuhängen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dieses Schild nicht zu entfernen oder auch nur teilweise abzudecken und Ameco zu benachrichtigen, falls der Zustand des Schildes dies erfordert. Andererseits erteilt der Auftraggeber dem Bauunternehmer die Zustimmung, sogar ohne nachweisbaren Grund dieses Schild zu ersetzen oder zu erneuern, falls der Bauunternehmer dies wünscht.

18. Arbeiten an Materialien, die Eigentum des Kunden sind

Wir haften nicht für Beschädigungen bei der Aufstellung von oder bei Reparaturarbeiten an Geräten durch uns oder unsere Mitarbeiter, die Eigentum des Kunden oder durch den Kunden geliefert sind.

19. Unlautere Abwerbung

Der Kunde verpflichtet sich, unser Personal weder direkt, noch indirekt, während der Laufzeit des Vertrages und der sechs darauffolgenden Monaten bei sich einzustellen. Jeder Verstoß gegen die vereinbarte Verpflichtung stellt eine unlautere Abwerbung dar, die mit einem Bußgeld von 2500 Euro pro Person, als Schadensersatz und Zinsen, als unwiderrufliche Strafklausel geahndet wird.

20. Besondere Bedingungen 1:

Die eventuelle Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen aus den obengenannten Dokumenten führt in keinem Fall zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die übrigen Bestimmungen finden nach wie vor vollständig und ungekürzt Anwendung.

21. Besondere Bedingungen 2:

Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass alle Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich erwähnt sind, wie auch diese nachstehend ausgeschlossenen, nicht zum Vertrag gehören und vom Auftraggeber selbst ausgeführt werden: Die Reinigung des Spielplatzes, auch die Reinigung vor der Abnahme. Der Bauunternehmer übernimmt lediglich die Abfuhr der restlichen Materialien vom Spielplatz und die sehr oberflächliche Reining des Spielplatzes.